Tierschutz-Südpfalz e.V. - Tierheim "Maria Höffner" - Landau in der Pfalz
    Tierschutz-Südpfalz e.V. - Tierheim "Maria Höffner" - Landau in der Pfalz

Vereinssatzung

Vereinssatzung

Neufassung der Satzung des Tierschutz Südpfalz e. V. (29.11.2022)

 

§ 1: Sitz, Name, Geschäftsjahr

 

Der Tierschutz Südpfalz e.V. - im folgenden Verein genannt - hat seinen Sitz in Landau / Pfalz. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zwecke des Vereins

 

Zwecke des Vereins:

  • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens
  • Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme
  • Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch
  • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, ohne Ansehen der Person des Täters

Die Tätigkeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf den Schutz der Haustiere allein, sondern auf die gesamte Tierwelt in unserer Umwelt, sowie den damit verbundenen Naturschutz.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Herausgabe von Publikationen, Aufklärung von Tierhaltern und Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und die Unterhaltung eines Tierheims.

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 (§§ 51 ff. A0). Er verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die steuerliche Begünstigung nicht aus. Erwirtschaftete Gewinne sind aber ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das Zumutbare ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Angestellte und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden (Tierheim).

 

§ 3: Mitgliedschaft

 

Mitglied im Verein kann jede unbescholtene natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu informieren. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden muss
  • durch Ausschluss
  • oder durch Tod

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages im Rückstand ist, wenn es den Vereinszweck, den Verein selbst oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann mit Monatsfrist Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet gemeinsam mit dem Verwaltungsausschuss endgültig mit schriftlicher Begründung (2/3 Mehrheit).

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Personen ernennen, die sich um den Tierschutz oder um den Verein in besonderem Maße hervorragende Dienste erworben haben.

 

§ 4: Beitrag

 

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für Jugendliche kann ein ermäßigter Jahresbeitrag festgesetzt werden.

Bei Mitgliedern, die Ihren Beitrag vierteljährlich leisten, spätestens 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Monatliche Zahlungen sind jeweils zum Letzten eines Monats fällig.

Sollte dem Tierschutz Südpfalz e.V. kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden sein, so ist der Beitrag ohne besondere Aufforderung bis spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.

 

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Wahlen haben Einzelmitglieder eine Stimme, Partner- oder Familienmitgliedschaften ebenfalls eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

 

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Verwaltungsausschuss
  • die Mitgliederversammlung 

§ 7: Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand besteht aus

  • dem 1.Vorsitzenden
  • dem 2.Vorsitzenden
  • dem Schriftführer (Im Falle der Verhinderung seinem Stellvertreter)
  • dem Kassenwart (im Falle der Verhinderung seinem Stellvertreter)
  • und dem Verwaltungsausschuss

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Vorsitzender kann nur werden, wer mindestens 2 Jahre Mitglied im Verein ist.

 

§ 8: Aufgaben des Vorstandes

 

Der 1. und der 2.Vorsitzende führen die Geschäfte des Vereins und vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich.

Willenserklärungen sind an die vorherigen Beschlüsse des Vereinsvorstandes gebunden. Zu Rechtsgeschäften über 511,29 € bedarf es der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

Der 1. und der 2.Vorsitzende werden von § 181 BGB nicht befreit.

Beide Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder und Kassenprüfer unterliegen der absoluten Schweigepflicht in Bezug auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit bekannt werden.

 

 

§ 9: Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles eines Ausschlusses, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

 

§ 10: Verwaltungsausschuss

 

Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag in geheimer Wahl gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Aus den vorgeschlagenen, anwesenden oder entschuldigten Bewerbern werden von der Mitgliederversammlung bis zu 3 Mitglieder gewählt. Gewählt sind die Mitglieder, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl erfolgt auf 2 Jahre.

 

§ 11: Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung d. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins Ernennung von Ehrenmitgliedern

Jedes Mitglied, das durch Vorstandsbeschluss aufgenommen wurde und den Jahresbeitrag entrichtet hat, ist wahlberechtigt.

Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1.Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder diese unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen durch Bekanntmachung in der Presse, per E-Mail oder schriftlich an Mitglieder, die außerhalb des Kreises wohnen. Sollte die Einladung an auswärtige Mitglieder - aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat - diese nicht fristgerecht erreichen; so gilt die Einladung trotzdem als fristgerecht zugestellt. Die Tagesordnung ist jeweils anzugeben.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Satzungsänderungen erfordern 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer anwesend ist und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 

 

§ 12: Anträge an die Mitgliederversammlung

 

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

 

 

§ 13: Kassenprüfung

 

Die Kassenprüfung des Vereins ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern durchzuführen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung ein Bericht erstattet werden kann. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.

 

§ 14: Tierheim

 

Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem Vorstand.

 

§ 15: Verbandsmitgliedschaften

 

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V. mit Sitz in Bonn. Der Vorstand entscheidet allein über die Mitgliedschaften in Vereinen oder Verbänden.

 

§ 16: Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 47 ff BGB). Das nach der Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Landau / Pfalz zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden.

 

 

§ 17: Datenschutz

 

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse und die Bankverbindung. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht.

Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der Personalverwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, die zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde, gelöscht.

 

 

§ 18: Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

Diese Satzung wurde am 29.11.2022 in der Mitgliederversammlung beschlossen. 

 

Landau, 29.11.2022 

 

Adrian Eichner

1. Vorsitzender

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  • 09:00 Uhr - 10:00 Uhr
  • 10:00 Uhr - 11:00 Uhr

 

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